15. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz machte zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 122 StGB und kommt zum Schluss, dass die Verletzungen der Privatklägerin aufgrund der ihr zugesprochenen Integritätsentschädigung zu einer dauernden Gebrechlichkeit geführt hätten.