Auch der Beschuldigte hatte ab einer Distanz von 124 Metern freie Sicht auf den Fussgängerstreifen. Der Beschuldigte selbst war nicht abgelenkt, weshalb davon auszugehen ist, dass er dem weiteren Strassenverlauf nicht die notwendige Aufmerksamkeit schenkte und die Privatklägerin deshalb trotz der übersichtlichen Verkehrssituation schlicht zu spät wahrgenommen hat. IV. Rechtliche Würdigung