15 für den Beschuldigten die Reaktionsaufforderung erst ab diesem Zeitpunkt, d.h. ab dem Betreten des Fussgängerstreifens durch die Privatklägerin. Folglich ist auf die im verkehrstechnischen Gutachten aufgeführte Reaktionszeit von 1.04 Sekunden abzustellen. Auch der Beschuldigte hatte ab einer Distanz von 124 Metern freie Sicht auf den Fussgängerstreifen.