14. Erwiesener Sachverhalt Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung ist – zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ziff. 7 hiervor) – davon auszugehen, dass die Unfallstelle in beide Richtungen frei von Sichtbehinderungen gewesen ist. Für die Privatklägerin war der herannahende Verkehr bis zu einer Entfernung von 136 Metern erkennbar. Ferner ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten hat, sondern sie diesen unvermittelt betreten hat. Damit bestand