Die Kammer geht sodann davon aus, dass die Privatklägerin – wie ausgeführt – vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten hat. Es ist deshalb auf die im verkehrstechnischen Gutachten angenommene Reaktionsaufforderung, d.h. ab Betreten des Fussgängerstreifens, sowie auf die im verkehrstechnischen Gutachten angenommene Reaktionszeit von 1.04 Sekunden abzustellen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. D.________ ist nicht von einer mittleren Reaktionszeit von 0.6 bis 0.7 Sekunden auszugehen, zumal weder das Nichtanpassen der Geschwindigkeit noch die fehlende Bremsbereitschaft von der Anklage erfasst sind.