Der Bereich des Fussgängerstreifens war für den Beschuldigten 124 Meter davor erkennbar. Der Beschuldigte selbst war weder durch sein Mobiltelefon noch durch das am Innenspiegel befestigte Stofftier noch aus einem anderen Grund abgelenkt, weshalb davon auszugehen ist, dass er dem weiteren Strassenverlauf nicht die notwendige Aufmerksamkeit schenkte und die Privatklägerin deshalb trotz der übersichtlichen Verkehrssituation schlicht zu spät wahrgenommen hat. Die Kammer geht sodann davon aus, dass die Privatklägerin – wie ausgeführt – vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten hat.