und entspricht nach Würdigung der Aussagen und des verkehrstechnischen Gutachtens (inkl. der Videos) auch der Ansicht der Kammer. Aus dem verkehrstechnischen Gutachten und aus den diesem Gutachten beigelegten Videoaufnahmen ergibt sich – wie oben bereits ausgeführt – dass auch der Beschuldigte uneingeschränkte Sicht auf die Strasse und den Fussgängerstreifen gehabt hat. Der Bereich des Fussgängerstreifens war für den Beschuldigten 124 Meter davor erkennbar.