157, Z. 10-13). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich die genaue Position des Stofftiers aufgrund dessen Hin- und Herschwingens zum Unfallzeitpunkt nicht rekonstruieren lässt. Ihre Schlussfolgerung, wonach zu Gunsten des Beschuldigten deshalb davon auszugehen ist, dass das Stofftier im Unfallzeitpunkt keine derartige Sichtbeeinträchtigung verursachte, welche die Privatklägerin verdeckt hätte, ist deshalb nicht zu beanstanden (pag. 365, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und entspricht nach Würdigung der Aussagen und des verkehrstechnischen Gutachtens (inkl. der Videos) auch der Ansicht der Kammer.