14 Unbestrittenermassen war am Innenspiegel des Fahrzeugs des Beschuldigten ein Stofftier befestigt, welches gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten den Sichtbereich einschränkte. Das Gutachten hält aber gleichermassen fest, dass das Stofftier immer in Bewegung gewesen sei bzw. hin und her gependelt habe. Dies habe zur Folge, dass die Einschränkung nicht immer gleich sei (pag. 225, Frage j.). Die Gutachter stellten die Fahrt mithilfe eines Replikats nach.