Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich entnehmen, dass sich die einvernehmende Polizistin das Mobiltelefon des Beschuldigten angeschaut hat. Darauf sei ein Anruf ersichtlich, welcher um 17:55 Uhr – und damit nach dem Unfall – getätigt worden sei. Darüber hinaus seien auf dem Mobiltelefon keine eingehenden oder ausgehenden Nachrichten oder Telefonate ersichtlich gewesen (pag. 26, Z. 46-48). Die Kammer stellt deshalb darauf ab, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon während der Fahrt nicht behändigte oder nutzte und er mithin durch dieses nicht abgelenkt gewesen sein kann.