Jedenfalls lassen sich ihre Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten hat und sie diesen unvermittelt betrat. Der Beschuldigte führte dagegen bereits bei der Polizei aus, dass er nicht abgelenkt gewesen sei. Sein Mobiltelefon habe sich im Handschuhfach befunden, wo es aufgeladen worden sei (pag. 26, Z. 39 u. Z. 43 f.). Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich entnehmen, dass sich die einvernehmende Polizistin das Mobiltelefon des Beschuldigten angeschaut hat.