Es ist nicht möglich, dass der Beschuldigte eine Strecke von 136 Metern bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h in 1.9 Sekunden zurücklegen konnte. Damit musste das Fahrzeug des Beschuldigten für die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Betretens des Fussgängerstreifens längst erkennbar gewesen sein. Die Kammer erachtet die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie kein Fahrzeug gesehen hat, als Schutzbehauptung bzw. handelte sie aus reiner Unachtsamkeit heraus. Jedenfalls lassen sich ihre Aussagen nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen.