In der Maximalvariante – von welcher zu Gunsten des Beschuldigten unbestrittenermassen auszugehen ist – würde eine Fussgängerin dagegen 1.9 Sekunden bei einer Strecke von 2.6 Meter und einer Laufgeschwindigkeit von 5 km/h benötigen (pag. 222). Erstellt ist, dass sich der Beschuldigte mit 50 km/h dem Fussgängerstreifen näherte und hierfür eine Strecke von 136 Metern zurücklegen musste. Die Privatklägerin benötigte dagegen nur 1.9 Sekunden von der Gehwegkante bis zur Kollisionsstelle. Es ist nicht möglich, dass der Beschuldigte eine Strecke von 136 Metern bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h in 1.9 Sekunden zurücklegen konnte.