13 sich derart, dass die Strasse bis hin zum Fussgängerstreifen aus einer Bahnunterführung ansteigt (pag. 125; pag. 215; pag. 240 [Video]). Aus der Abbildung 3 (Unfallstelle aus der Einmündung entgegen der Fahrtrichtung gesehen; pag. 216) ergibt sich für die Privatklägerin auf dem Weg zum Fussgängerstreifen aufgrund des Zauns eine Beeinträchtigung der Sicht auf die Hauptstrasse in Richtung Unterführung, von welcher der Beschuldigte herannahte. Am Fussgängerstreifen angelangt, ist die Unfallstelle dagegen in beide Richtungen übersichtlich und weitgehend frei von Sichtbehinderungen.