Zudem führte sie dies erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus. Dabei fragt sich, wie sie den Beschuldigten und dessen Verhalten im finsteren Innern des Fahrzeugs gesehen haben will und selbst aber keine Reaktion auf diese Wahrnehmung zeigte. Die Ausführungen der Privatklägerin, wonach sie das Fahrzeug des Beschuldigten nicht habe kommen sehen, lassen sich mit den Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten nicht in Einklang bringen. Demnach habe die Privatklägerin freie Sicht auf den herannahenden Verkehr gehabt (pag. 215). Der Unfallort gestaltet