159, Z. 23-44). Anlässlich ihrer Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte seinen Blick nicht in Richtung Strasse gerichtet gehabt habe, sondern nach unten («dass er den Kopf nicht gegen oben hatte») geschaut habe, wobei sie nicht gesehen habe, was er in der Hand gehalten habe (pag. 158, Z. 36-38). Diese Aussage der Privatklägerin erstaunt, zumal sie kein Fahrzeug hat kommen sehen und dieses plötzlich und schnell aufgetaucht sei. Zudem führte sie dies erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus.