Auf Vorhalt, wonach ein Fahrzeug frühestens ab 124 Meter Entfernung gesehen werden könne (vgl. hierzu pag. 125, wonach eine vor dem betreffenden Fussgängerstreifen stehende Person ein von links herannahendes Fahrzeug frühestens ab einer Entfernung von 124 Metern erkennen könne) und ein Moment vergehe, bis dieses Fahrzeug dann beim Fussgängerstreifen sei und auf Frage wie sie sich das erkläre, antwortete die Privatklägerin erneut, dass sie kein Fahrzeug gesehen habe (pag. 159, Z. 23-44).