13. Beurteilung durch die Kammer Anhand der vorliegenden Beweismittel lässt sich der Unfallhergang weitgehend rekonstruieren. Eine exakte und abschliessende Rekonstruktion der Geschehnisse ist dagegen nicht möglich, weshalb in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen ist. Die Privatklägerin führte wiederholt aus, dass sie am Fussgängerstreifen gestanden sei und geschaut habe, ob ein Fahrzeug komme. Es sei kein Fahrzeug gekommen und sie habe begonnen die Strasse zu überqueren (pag. 158, Z. 34-36; pag. 159, Z. 17-19).