Ebenso wenig ist die Bremsbereitschaft Gegenstand der Anklage oder ein unterlassenes Ausweichen. Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 29. Februar 2016 – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – einzig mangelnde Aufmerksamkeit und eine Sichtbehinderung infolge eines am Innenspiegel befestigten Stofftiers vorgeworfen. Mithin ist einzig dieser dem Beschuldigten vorgeworfene Lebensvorgang bzw. die entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung der Beweiswürdigung der Kammer zu unterziehen.