12 Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 325; BGE 120 IV 348 E. 3c.). Soweit Rechtsanwalt D.________ vorbringt, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeit nicht gemässigt habe, obwohl die günstigen Verhältnisse zum Ausfahren der Höchstgeschwindigkeit gefehlt hätten, ist dieses Nichtanpassen der Geschwindigkeit nicht von der Anklage erfasst. Ebenso wenig ist die Bremsbereitschaft Gegenstand der Anklage oder ein unterlassenes Ausweichen.