Ergänzend hielt er fest, dass die Ausführungen in der Replik der Privatklägerin bestritten würden. Die Vorbringen der Privatklägerin würden sich in Spekulationen erschöpfen. So sei nicht erstellt, dass und wann sich die Privatklägerin «von der Mitte des Trottoirs allmählich auf den Trottoir-Rand bzw. Fussgängerstreifen zubewegte» oder gar «in Laufrichtung um 90 Grad abdrehte». Es könne im Ergebnis nicht begründet werden, dass der Reaktionszeitpunkt weiter zurück liege als von den Gutachtern angenommen und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschützt werde (pag. 460).