So sei beispielsweise nicht auszuschliessen, dass die gleichen Verletzungen resultiert hätten oder die Privatklägerin gar mittig statt seitwärts getroffen und schwerer verletzt worden wäre. Vorliegend sei mit dem eingeholten Gutachten erstellt, dass die Kollision auch bei rechtzeitigem Bremsen nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Argumentation der Privatklägerin sei zirkelschlüssig (pag. 435). Am 15. Juli 2019 reichte Fürsprecher B.________ seine Duplik ein und hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend hielt er fest, dass die Ausführungen in der Replik der Privatklägerin bestritten würden.