Weiter führte Fürsprecher B.________ aus, dass die Argumentation der Privatklägerin zur Vermeidbarkeit nicht verfange. Vorliegend sei weder erhoben noch sei mit dem notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad erstellt, dass die Privatklägerin bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit weniger schwere Verletzungen davon getragen hätte. So sei beispielsweise nicht auszuschliessen, dass die gleichen Verletzungen resultiert hätten oder die Privatklägerin gar mittig statt seitwärts getroffen und schwerer verletzt worden wäre.