11 mehr machen dürfe, wenn das auf der Fahrbahn herannahende Fahrzeug bereits so nah sei, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könne (pag. 434 f.). Bei Verneinung der Sorgfaltspflichtverletzung sei folgerichtig auch die Voraussehbarkeit zu verneinen. Eine unangemessene Geschwindigkeit sei nicht angeklagt und auch nicht erstellt. Weiter führte Fürsprecher B.________ aus, dass die Argumentation der Privatklägerin zur Vermeidbarkeit nicht verfange.