Die Vorinstanz habe zu Recht die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 SVG derjenigen von Art. 49 Abs. 2 SVG gegenübergestellt und auf Art. 47 Abs. 2 Satz 2 SVG verwiesen, wonach der Fussgänger von seinem Vortrittsrecht keinen Gebrauch