Allein das Gehen auf dem Trottoir gebe indes noch keinen Anlass, die Fahrt abzubremsen. Die Privatklägerin habe vor dem Fussgängerstreifen nicht angehalten. Eine Reaktionsaufforderung habe daher erst ab Betreten des Fussgängerstreifens bestanden. Vorher habe kein Anlass bestanden, die Geschwindigkeit anzupassen. Die Sicht des Beschuldigten auf den Fussgängerstreifen sei nicht eingeschränkt gewesen, etwas anderes sei jedenfalls nicht erstellt bzw. mit dem eingeholten Gutachten widerlegt worden. Entsprechend stütze sich die Vorinstanz richtigerweise auf den Vertrauensgrundsatz. Die Vorinstanz habe zu Recht die Bestimmung von Art.