Die Privatklägerin vermenge in ihren Ausführungen zudem in unzulässiger Weise die Erkennbarkeit bzw. Möglichkeit der Wahrnehmung der Privatklägerin durch den Beschuldigten und die eigentliche Reaktionsaufforderung: Letztere bestehe erst beim Betreten des Fussgängerstreifens durch die Privatklägerin. Die von der Privatklägerin aufgeführte «Position B» befinde sich keineswegs derart nah vom Fussgängerstreifen, dass das Kriterium des «im Begriff des Betretens» erfüllt wäre. Allein das Gehen auf dem Trottoir gebe indes noch keinen Anlass, die Fahrt abzubremsen.