449 f.). 11.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung brachte namens des Beschuldigten vor, dass die Ausführungen der Privatklägerin zur Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu überzeugen vermögen und auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sei (pag. 433). Ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit sei vorab von der Anklage nicht erfasst. Die Privatklägerin vermenge in ihren Ausführungen zudem in unzulässiger Weise die Erkennbarkeit bzw. Möglichkeit der Wahrnehmung der Privatklägerin durch den Beschuldigten und die eigentliche Reaktionsaufforderung: