Der Beschuldigte hätte folglich ab dem Moment, als sich die Privatklägerin erkennbar auf dem Trottoirrand bzw. den Fussgängerstreifen zu bewegt habe, damit rechnen müssen, dass sie diesen habe überqueren wollen. Er hätte daher zwingend Bremsbereitschaft erstellen und seine Geschwindigkeit mässigen müssen, womit sich die Anhaltestrecke verringert hätte und der Verkehrsunfall bei genügender Aufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers vermeidbar gewesen wäre (pag. 449 f.).