Im Ergebnis stehe fest, dass die Annahme der Gutachter, der objektive Reaktionsaufforderungszeitpunkt sei der Moment, als die Privatklägerin die Strasse betreten habe, im vorliegenden Fall keine Stütze finde. Der Beschuldigte hätte folglich ab dem Moment, als sich die Privatklägerin erkennbar auf dem Trottoirrand bzw. den Fussgängerstreifen zu bewegt habe, damit rechnen müssen, dass sie diesen habe überqueren wollen.