Die Absicht des Fussgängers werde umso deutlicher, wenn er sich alsdann in Laufrichtung um 90 Grad abdrehe und dem Fussgängerstreifen zuwende. Es hätten somit genügend Anzeichen bestanden, um zu erkennen, dass die Privatklägerin die F.________(Strasse) mittels des Fussgängerstreifens habe überqueren wollen. Im Ergebnis stehe fest, dass die Annahme der Gutachter, der objektive Reaktionsaufforderungszeitpunkt sei der Moment, als die Privatklägerin die Strasse betreten habe, im vorliegenden Fall keine Stütze finde.