Sodann habe sich die Privatklägerin, nachdem sie auf das Trottoir entlang der F.________(Strasse) eingebogen sei, von der Mitte des Trottoirs auf den Trottoirrand bzw. den Fussgängerstreifen zu bewegt. Wenn sich ein Fussgänger langsam und mit konstanter Geschwindigkeit auf einen Fussgängerstreifen zu bewege, so müsse der Fahrzeuglenker davon ausgehen, dass dieser beabsichtige, die Strasse zu überqueren. Die Absicht des Fussgängers werde umso deutlicher, wenn er sich alsdann in Laufrichtung um 90 Grad abdrehe und dem Fussgängerstreifen zuwende.