10 dadurch unvermeidbar geworden sei, keine Massnahmen ergriffen habe, um die Verletzungsfolgen der Privatklägerin möglichst gering zu halten, bedeute nichts anderes, als dass er seine Vorsichtspflicht während längerer Zeit völlig vernachlässigt und in mehrfacher Hinsicht verletzt habe (pag. 448). Sodann habe sich die Privatklägerin, nachdem sie auf das Trottoir entlang der F.________(Strasse) eingebogen sei, von der Mitte des Trottoirs auf den Trottoirrand bzw. den Fussgängerstreifen zu bewegt.