In Verkennung dieser Umstände bzw. Rechtsprechung hätten die Gutachter ihren Berechnungen eine Reaktionszeit von 1.04 Sekunden zugrunde gelegt. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin erst kurz vor der Kollision wahrgenommen, seine Geschwindigkeit nicht gemässigt, keine Bremsbereitschaft erstellt gehabt habe und selbst eine Kollision