und bestätigte seine eingangs gemachten Ausführungen und gestellten Anträge. Ergänzend hielt Rechtsanwalt D.________ insbesondere fest, dass die Privatklägerin den Fussgängerstreifen nachweislich nicht überraschend betreten habe. Das Bundesgericht gestehe Fahrzeuglenkern vor Fussgängerstreifen eine Bremsreaktionszeit von 0.6 bis 0.7 Sekunden zu, wenn sie sich aufgrund der Umstände bereits in Bremsbereitschaft befinden müssen. In Verkennung dieser Umstände bzw. Rechtsprechung hätten die Gutachter ihren Berechnungen eine Reaktionszeit von 1.04 Sekunden zugrunde gelegt.