In diesem Sinne halte auch das Bundesgericht fest, dass die Unvermeidbarkeit einer Kollision mangels rechtzeitigen Bremsens infolge unvorsichtiger Fahrweise genau der Grund der strafrechtlichen Zurechnung sei und nicht zu deren Ausschluss führen könne (pag. 422 f.). Damit sei der objektive und der subjektive Tatbestand der fahrlässig schweren Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu erklären (pag. 424). Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Replik ein. Darin nahm er auf die einzelnen Ausführungen des Beschuldigten (vgl. Ziff. 11.2 nachfolgend) Bezug und bestätigte seine eingangs gemachten Ausführungen und gestellten Anträge