Es sei folglich dogmatisch falsch, wenn die Vorinstanz nun die Vermeidbarkeitsbetrachtungen des verkehrstechnischen Gutachtens, welche keine verkehrsspezifische Sorgfaltspflichten zum Inhalt gehabt hätten und sich lediglich auf die Unvermeidbarkeit einer Kollision, mithin nicht der schweren Verletzungsfolge, beziehen würden, eins zu eins zur Begründung der rechtlich relevanten Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts heranziehe. In diesem Sinne halte auch das Bundesgericht fest, dass die Unvermeidbarkeit einer Kollision mangels rechtzeitigen Bremsens infolge unvorsichtiger Fahrweise genau der Grund der strafrechtlichen Zurechnung sei und nicht zu deren Ausschluss führen könne (pag.