Die Ausgangslage stimme bei Weitem nicht mit den rechtlich relevanten Vermeidbarkeitsüberlegungen überein. Es sei folglich dogmatisch falsch, wenn die Vorinstanz nun die Vermeidbarkeitsbetrachtungen des verkehrstechnischen Gutachtens, welche keine verkehrsspezifische Sorgfaltspflichten zum Inhalt gehabt hätten und sich lediglich auf die Unvermeidbarkeit einer Kollision, mithin nicht der schweren Verletzungsfolge, beziehen würden, eins zu eins zur Begründung der rechtlich relevanten Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts heranziehe.