Zudem sei eine angemessene Ausgangsgeschwindigkeit von 40-45 km/h nicht Gegenstand der gutachterlichen Vermeidbarkeitsbetrachtungen gewesen. Schliesslich habe als Berechnungsgrundlage der Vermeidbarkeitsvarianten jener Zeitpunkt gedient, in dem die Berufungsführerin den Fussgängerstreifen betreten habe. Die Zeit, während welcher sich die Privatklägerin am Strassenrand befunden habe oder auf den Fussgängerstreifen zugelaufen sei, sei nicht miteinberechnet worden. Die Ausgangslage stimme bei Weitem nicht mit den rechtlich relevanten Vermeidbarkeitsüberlegungen überein.