Jedoch lasse die Vorinstanz dabei unbeachtet, dass die rechtlich relevanten Vermeidbarkeitsüberlegungen nicht mit den physikalischen Vermeidbarkeitsberechnungen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 4. April 2017 übereinstimmten. Zunächst sei mit dem verkehrstechnischen Gutachten lediglich beurteilt worden, ob die Kollision an sich, mithin nicht die schweren Verletzungsfolgen, unter den gegebenen Umständen vermeidbar gewesen sei. Zudem sei eine angemessene Ausgangsgeschwindigkeit von 40-45 km/h nicht Gegenstand der gutachterlichen Vermeidbarkeitsbetrachtungen gewesen.