Ihre Auffassung begründe diese damit, dass gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten – selbst wenn der Beschuldigte das Fahrzeug, ab dem Moment, in welchem die Privatklägerin die Strasse betreten habe, so schnell wie physikalisch möglich, zum Stillstand gebracht hätte – in der maximalen Variante die Kollision dennoch eingetreten wäre. Jedoch lasse die Vorinstanz dabei unbeachtet, dass die rechtlich relevanten Vermeidbarkeitsüberlegungen nicht mit den physikalischen Vermeidbarkeitsberechnungen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 4. April 2017 übereinstimmten.