Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei der tatbestandsmässige Erfolg dem Beschuldigten strafrechtlich nicht zurechenbar, weshalb eine Strafbarkeit entfalle. Ihre Auffassung begründe diese damit, dass gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten – selbst wenn der Beschuldigte das Fahrzeug, ab dem Moment, in welchem die Privatklägerin die Strasse betreten habe, so schnell wie physikalisch möglich, zum Stillstand gebracht hätte – in der maximalen Variante die Kollision dennoch eingetreten wäre.