9 So wäre die Kollision bei einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit von 40 km/h räumlich vermeidbar gewesen (pag. 421). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei der tatbestandsmässige Erfolg dem Beschuldigten strafrechtlich nicht zurechenbar, weshalb eine Strafbarkeit entfalle.