Damit sei erstellt, dass bei unverzüglicher Vollbremsung die Kollision viel weniger heftig ausgefallen wäre und die Privatklägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwere Verletzungen davon getragen hätte. Unter den gegebenen Umständen hätte der Beschuldigte eine Vollbremsung einleiten können und müssen. Der Erfolg in der eingetretenen Art und Weise wäre damit vermeidbar gewesen (pag. 420 f.).