Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht die Vermeidbarkeit der Kollision entscheidend, sondern diejenige der schweren Körperverletzung. Das verkehrstechnische Gutachten halte fest, sofern der Beschuldigte mit der Reaktion begonnen hätte, als die Privatklägerin die Strasse betreten habe, so wäre er mit einer Geschwindigkeit von 26 km/h mit der Privatklägerin kollidiert. Damit sei erstellt, dass bei unverzüglicher Vollbremsung die Kollision viel weniger heftig ausgefallen wäre und die Privatklägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwere Verletzungen davon getragen hätte.