Dadurch habe dieser seine Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt (pag. 419). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es für den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass er unter den gegebenen Umständen (schlechte Lichtverhältnisse, eingeschränkte Sicht, unübersichtliche Verkehrssituation) durch sein Verhalten (mangelnde Aufmerksamkeit, unangemessene Geschwindigkeit) beim Betreten des Fussgängerstreifens durch einen Passanten nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen und eine schwere Körperverletzung hätte verursachen bzw. begünstigen können (pag.