Zusammenfassend hielt Rechtsanwalt D.________ fest, dass der Beschuldigte mit unangemessener Geschwindigkeit auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei und insbesondere der rechten Seite des Trottoirs nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt habe. Dadurch habe dieser seine Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt (pag.