Der Umstand, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten während beinahe 8.9 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen sei, er sie jedoch erst unmittelbar vor dem Zusammenprall wahrgenommen habe, lasse einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte dem vor ihm liegenden Strassenverlauf und dem Trottoir schlichtweg nicht die gebotene bzw. keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt habe. Dies verdeutliche die Aussage des Beschuldigten, wonach er nicht einmal gesehen habe, aus welcher Richtung die Privatklägerin hergekommen sei (pag. 418). Zusammenfassend hielt Rechtsanwalt D.___