Es sei somit auf die fehlende Aufmerksamkeit des Beschuldigten zurückzuführen, dass er die Privatklägerin – in der maximalen Variante gerechnet, da nur diese eine Kollisionsvariante darstelle – nahezu ungebremst bzw. mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 44 km/h erfasst habe. Der Umstand, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten während beinahe 8.9 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen sei, er sie jedoch erst unmittelbar vor dem Zusammenprall wahrgenommen habe, lasse einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte dem vor ihm liegenden Strassenverlauf und dem Trottoir schlichtweg nicht die gebotene bzw. keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt habe.