417). Gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während beinahe 8.9 Sekunden hätte wahrnehmen können und müssen. Es sei somit auf die fehlende Aufmerksamkeit des Beschuldigten zurückzuführen, dass er die Privatklägerin – in der maximalen Variante gerechnet, da nur diese eine Kollisionsvariante darstelle – nahezu ungebremst bzw. mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 44 km/h erfasst habe.